Eherecht

Veröffentlicht am: Donnerstag, 29. Dezember 2011 von Administrator in:
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Der Trauschein – mehr als ein Blatt Papier.

Die Hochzeit ist nicht nur ein Event im Leben. „Wir lieben uns, wir heiraten, damit die ganze Welt es sehen kann“ oder „Wir lieben uns, das reicht! Ein Trauschein ist doch nur ein Blatt Papier, das brauchen wir nicht!“ So oder ähnlich hört man oft die Begründung für eine Hochzeit oder für das bloße Zusammenleben ohne Trauschein. Aber der Trauschein ist mehr: Er begründet eine Solidargemeinschaft mit Rechten und Pflichten. Das Grundgesetz schützt diese Form des Zusammenlebens ausdrücklich in Artikel 4. Bevor man dem Standesbeamten gegenüber tritt, sollte man sich Gedanken darüber machen, welche Form der Solidargemeinschaft man eingehen möchte.

 

Der Gesetzgeber hat nämlich die Möglichkeit eröffnet, von gesetzlichen Regelungen abzuweichen. Ob und inwiefern dies für den einzelnen in Betracht kommt, erfährt man im Beratungsgespräch mit dem Anwalt. Dieser hat die Aufgabe, seine Partei im Hinblick auf Vorteil oder nachteilige Regelungen zu beraten. Ein Notar, der eine von gesetzlichen Regelungen abweichenden Ehevertrag schließlich beurkunden muss, darf nicht parteiisch werden, sondern muss neutral bleiben, d.h., er muss zwar auf die Konsequenzen einer Regelung hinweisen, darf aber nicht eine Partei konkret beraten. Mit der Heirat auf dem Standesamt treten die familienrechtlichen Regelungen über die Ehe in Kraft. So muss – jedenfalls bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – der andere Ehegatte einem Rechtsgeschäft zustimmen, wenn der eine Ehegatte im Begriff ist, über sein gesamtes Vermögen zu verfügen.

 

Bei der Zugewinngemeinschaft gilt das Prinzip, dass jeder Ehegatte alleiniger Eigentümer der von ihm in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte bleibt. Einen Ehevertrag mit abweichender Regelung sollte man in jedem Fall dann abschließen, wenn ein Partner einen Gewerbebetrieb besitzt. Da haftet das Vermögen des anderen Ehepartners nicht für die Verbindlichkeiten des einen, jedoch ist das, was erwirtschaftet wurde, Zugewinn.

 

Hier sind die Abgrenzungen, wem was tatsächlich gehört, oftmals schwer zu ziehen. Dies gilt insbesondere im Falle der Insolvenz. Auch hier kann ein Anwalt beraten, ob und inwieweit ein Ehevertrag oder die gesetzlichen Regelungen für die Verlobten sinnvoll und welche Ausgestaltung am geeignetsten ist. Zur Hochzeitsvorbereitung gehört damit nicht nur die Frage der Ausgestaltung der Feierlichkeit, sondern auch – und das aufgrund der langfristigen Auswirkung noch viel mehr – für die Ausgestaltung der ehelichen Solidargemeinschaft.

 

von Irene Weber, Rechtsanwältin

 

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